Menü überspringen Bürgerhilfe Maintal e.V. - miteinander - füreinander - gemeinnützig und mildtätig :satzung

Bürgerhilfe Maintal e. V.

Satzung

§ 1 - Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen Bürgerhilfe Maintal e.V. mit Sitz in 63477 Maintal.
  2. Der Verein ist unter der Nummer 41 VR 1684 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hanau eingetragen.
  3. Der Verein ist politisch und weltanschaulich ungebunden.

§ 2 - Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist/sind
    1. die Unterstützung von Personen in Verrichtungen des täglichen Lebens, die zu dem Personenkreis des § 53 AO gehören
    2. die Förderung der Jugend- und Altenhilfe
    3. die Förderung der Bildung und Erziehung.
    4. mildtätige Leistungen
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
    1. Besuchsdienste bei alten oder hilfsbedürftigen Personen
    2. Beratung/Begleitung von alten oder hilfsbedürftigen Personen, z.B. bei Behördengängen und Arztbesuchen
    3. kurzzeitige Hilfe im Haushalt in Notfällen, z.B. nach Entlassung aus dem Krankenhaus
    4. kleinere Reparaturhilfen im Haushalt von Personen, welche die Voraussetzungen des § 53 AO erfüllen
    5. Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen für aktive Mitglieder
    6. Durchführung von Veranstaltungen zur Verbesserung des kommunalen Freizeitangebotes
    7. Betreuung und Unterstützung von Kindern und Jugendlichen, z.B. durch Hausaufgabenhilfe
    8. Entlastung pflegender Familienangehöriger, soweit die Pfleger/innen selbst zu dem Personenkreis des § 53 AO gehören
    9. sächliche Hilfe für sozial schwache Maintaler Bürger, z.B. durch die Ausgabe von kostenlosen Lebensmitteln, ggf. gegen eine vom Vorstand festzulegende Aufwandsbeteiligung.
    10. Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke durch die aktiven Mitglieder, die als Hilfspersonen des Vereins im Sinne des § 57 Abs. 1 AO tätig werden. Sie unterliegen im Rahmen der Ausübung ihrer Tätigkeit stets den Weisungen des Vereins.
    11. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke kann der Vorstand Gebühren erheben.

§ 3 - Gebot der Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.
  2. Die Vereinsmitglieder erhalten für ihre Einsätze keinerlei finanzielle Vergütungen, sondern angemessene Zeitgutschriften. Diese werden ausschließlich nach der geleisteten Zeiteinheit vergeben und erfolgen nach einem vom Vorstand festzulegenden Punktesystem. Diese Zeitgutschriften dürfen ausschließlich für Zwecke im Sinne des § 2 Nr. 1 der Satzung eingelöst werden.
  3. Die Zeitgutschriften sind nicht vererblich.
    1. Sie werden übertragen im Todesfall auf den Ehegatten oder Lebenspartner, sofern dieser ebenfalls Mitglied ist.

    Sie sind übertragbar

    1. an den Ehegatten oder Lebenspartner, sofern beide Mitglieder sind,
    2. von Kindern auf Eltern oder umgekehrt, sofern bei allen Beteiligten eine Mitgliedschaft vorliegt.
    3. Aktive können erworbene Punkte für bedürftige Mitglieder spenden. Diese Punkte werden einem Sozialkonto gutgeschrieben. Der Vorstand wird von Fall zu Fall entscheiden, wann auf dieses Konto zurückgegriffen werden.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Soweit Mitglieder bei der Erfüllung satzungsgemäßer Aufgaben eigene Vermögensgegenstände einsetzen, haben sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Dies gilt auch für den Ersatz barer Auslagen.

§ 4 - Verschwiegenheitspflicht

  1. Die Hilfstätigkeit unterliegt einer absoluten Schweigepflicht durch die Mitglieder.

§ 5 - Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können werden
    1. natürliche Personen
    2. juristische Personen
    3. rechtsfähige Personenvereinigungen
  2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Verein zu beantragen. Sie beginnt vorläufig mit dem Tag der Annahme des Antrags durch das Büro. Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erst danach endgültig wirksam.
  3. Die Mitgliedschaft endet
    1. bei natürlichen Personen durch Tod
    2. bei juristischen Personen durch deren Auflösung
    3. durch schriftliche Aufkündigung der Mitgliedschaft, mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand
    4. durch Ausschluss aus wichtigem Grund. Dies ist insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung der satzungsgemäßen Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Mehrheit. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Beschluss des Vorstandes hat das ausgeschlossene Mitglied das Recht, innerhalb von einem Monat (maßgebend ist jeweils der Posteingang) Widerspruch einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
    5. Mit dem Austritt oder dem Ausschluss erlöschen alle sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechte und Pflichten – mit Ausnahme der Schweigepflicht.

§ 6 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen.
  2. Der Vereinsbeitrag ist bis zum 15. März eines jeden Jahres an den Verein zu zahlen. Bei erteilter Einzugsermächtigung erfolgt die Abbuchung zu diesem Termin. Sonstige Forderungen für Leistungen des Vereins sind in bar zu entrichten oder innerhalb von 14 Tagen auf ein Vereinskonto zu überweisen.
  3. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen und den sonstigen Aktivitäten des Vereins teilzunehmen und dabei ihre sich aus dem Vereinsrecht und dieser Satzung ergebenden Rechte wahrzunehmen.

§ 7 - Mitgliedsbeitrag

  1. Mitgliedsbeiträge sind immer Jahresbeiträge.
  2. Die Mitgliederversammlung setzt die Beiträge mit einfacher Mehrheit fest. Dabei können unterschiedliche Mitgliedsbeiträge für natürliche Personen und sonstige Mitglieder festgelegt werden.

§ 8 - Organe des Vereins

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand.

§ 9 - Mitgliederversammlungen

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand als Jahreshauptversammlung einzuberufen. Darüber hinaus sind weitere außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen, wenn dies der Vorstand beschließt oder die Einberufung von 20 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Tagesordnung verlangt wird.
  2. Zur Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnungspunkte durch eine Anzeige im Maintal Tagesanzeiger einzuladen.
  3. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 7 Tage vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
  4. Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung jeweils besonders hinzuweisen.
  5. Der Mitgliederversammlung obliegt
    1. die Wahl des Vorstandes
    2. die Bestellung von drei Kassenprüfern jeweils für den Zeitraum von drei Jahren aus der Reihe der natürlichen Personen, von denen bei einer Kassenprüfung mindestens zwei anwesend sein müssen. Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören oder mit der Führung von Kassengeschäften und der Buchhaltung beauftragt sein. Eine Wiederwahl von Kassenprüfern ist nach einer Wahlperiode nicht zulässig.
    3. die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorsitzenden, des Kassierers und des Berichts der Kassenprüfer für das abgelaufene Geschäftsjahr. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
    4. Entlastung des Vorstandes für das vorangegangene Geschäftsjahr.
    5. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    6. Änderung der Satzung
    7. Auflösung des Vereins
    8. Entscheidung über Anträge sowie über Widersprüche von Mitgliedern gegen den Vereinsausschluss durch den Vorstand
    9. Ernennung von Ehrenmitgliedern

§ 10 - Verfahren in der Mitgliederversammlung

  1. Jedes anwesende volljährige Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
  2. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
  3. Steht bei Wahlen nur ein/e Bewerber/in zur Abstimmung, so kann, wenn niemand widerspricht, durch Handaufzeigen abgestimmt werden.
    Bei Wahl von Einzelpositionen ist gewählt, wer die höchste Anzahl von Stimmen auf sich vereinigen konnte, im übrigen diejenigen in der Reihenfolge der Höchstzahl von Stimmen.
  4. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und von einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist.

§ 11 - Vorstand

  1. 1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
    1. dem/der 1. Vorsitzenden
    2. dem/der 2. Vorsitzenden
    3. dem/der 1. Schriftführer/in
    4. dem/der 1. Kassierer/in
  2. Der erweiterte Vorstand besteht aus
    1. dem geschäftsführenden Vorstand gemäß Ziffer 1
    2. dem/der 2. Schriftführerin
    3. dem/der 2. Kassiererin
    4. bis zu zwölf Beisitzern
  3. Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so besetzt der verbleibende Vorstand das Amt kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
  4. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.
  5. Vertretungsberechtigt für den Verein im Sinne des § 26 BGB sind:
    1. der 1. Vorsitzende jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.
    2. im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden, der 2. Vorsitzende gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.
    3. Der Verhinderungsfall ist Außenstehenden nicht nachzuweisen.
  6. Der Vorstand ist berechtigt, durch einstimmigen Beschluss Satzungsänderungen vorzunehmen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 12 - Ausschüsse und Arbeitskreise

  1. Für einzelne Bereiche kann der Vorstand Ausschüsse oder Arbeitskreise einrichten.
  2. Neben Mitgliedern können auch sachverständige Nichtmitglieder in die Ausschüsse und Arbeitskreise berufen werden. Mehrheitlich müssen die Ausschüsse und Arbeitskreise jedoch mit Mitgliedern besetzt sein.

§ 13 - Satzungsänderungen

  1. Über Satzungsänderungen kann in einer Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn in der Einladung auf die zur Änderung vorgesehene/n Bestimmung/en der Satzung besonders hingewiesen wurde.
  2. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

§ 14 - Auflösung des Vereins oder Wegfall der Gemeinnützigkeit

  1. Über die Auflösung des Vereins kann nur von einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder dem Wegfall der steuerbegünstigten Gemeinnützigkeit fällt das Vermögen des Vereins an den Maintaler Verein „Die Welle - Jugend und Familienhilfe Maintal e. V.“, der es ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
  4. Für die Abwicklung der Auflösung des Vereins ist der zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierende Vorstand zuständig.

Die vorliegende Fassung ist eine Neufassung der Satzung vom 29.03.2000; sie wurde durch die Mitgliederversammlung vom 24.03.2009 beschlossen und am 20.04.2009 vom Amtsgericht Hanau, Registergericht, eingetragen.